Vor einer anderen Reifengröße brauchst du die vollständige Kombination aus Reifen, Rad und Fahrzeugzuordnung. Ordne zuerst den passenden Nachweis zu: das fahrzeugeigene CoC für die betreffende Originalkombination oder die vollständige Genehmigung des Zubehörrads samt Anlage. Kläre darin Auflagen, Abnahme und Berichtigung der Papiere, bevor du den Umbau beauftragst.
Illustrationsmotiv · keine Modell- oder Produktzuordnung
Zuerst die geplante Kombination festhalten
Notiere die gewünschte Reifenkennung vollständig mit Last- und Geschwindigkeitssymbol sowie die Radkennung, Breite und Einpresstiefe. Ordne Vorder- und Hinterachse getrennt zu. Lege Fahrzeugtyp, Variante, Version und Genehmigungsnummer aus deinen Unterlagen daneben. Nenne auch vorhandene Änderungen an Fahrwerk, Bremsen oder Karosserie. Der Größenrechner beschreibt nominale Geometrie; er entscheidet weder die Freigängigkeit noch den genehmigten Verwendungsbereich. Ein naher Umfang oder dieselbe Reifengröße auf einer anderen Felge ersetzt diese Zuordnung nicht.
Zwei konkrete Unterlagenfälle getrennt lesen
Fall eins ist die KBA-ABE 51367*08 vom 8. Juni 2023 für IKE808. Anlage 19, sechste Ausfertigung, führt das Rad als 8Jx18 H2, Ausführung M8 mit ET 38. Auf ihrer Seite 4 steht für die A-Klasse 176/245G bei 66–135 kW die Größe 215/40 R18 mit eigenen Hinweisen; die zusammengefasste rechte Spalte enthält A01. Fall zwei ist die Michelin-Größenliste für einen Peugeot 308 1.2 PureTech von 2021: Sie nennt unter anderem 205/55 R16 91V und 225/40 R18 92V, aber keine zugeordnete FIN, Felgenbreite, ET oder Achse. Der Herstellerartikel und die Fahrzeug-/Radgenehmigung beantworten unterschiedliche Fragen.
Weitere Spalten siehst du, wenn du die Tabelle seitlich verschiebst. Mit der Tastatur: Tabelle fokussieren und Pfeiltasten verwenden.
Originalbefund und nächster Unterlagenschritt; Deutschland, Abruf 9. Oktober 2026
Unterlage / Fall
Tatsächlich gelesener Befund
Was noch zuzuordnen ist
CoC-Papiermuster M1, EU 2020/683, Fassung 01.01.2024
Fahrzeugidentität in Teil 1; Rad-/Reifeneintrag 35 und zusätzliche Kombinationen bei 52
Das vollständig ausgefüllte eigene CoC; dieses leere EU-Muster genehmigt keine Größe
205/55 R16 91V und 225/40 R18 92V als zwei der gelisteten Größen
Keine FIN-, Rad- oder Achszuordnung im Artikel; passende Originalunterlagen beschaffen
Altes Teilegutachten nach § 72 Absatz 2 StVZO
Erweiterung/Neuerstellung bis einschließlich 19.06.2025; Ein-/Anbauverwendung bis einschließlich 19.06.2028
Dokumentart, Datum, Verwendungsbereich, Einbauzeitpunkt und Abnahme gemeinsam prüfen
Abnahme und Berichtigung sind zwei eigene Ergebnisse
Im ABE-Fall steht auf Hauptseite 4, dass für die freigegebenen Kombinationen keine Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich ist. Der nächste Absatz verweist für die Änderungsabnahme auf den Prüfbericht. Dessen A01 verlangt nach der technischen Änderung eine unverzügliche Vorführung zur vorgeschriebenen Abnahme. Aus der Aussage zur Berichtigung folgt deshalb keine Befreiung von der Abnahme. Die Größenzeile 215/40 R18 allein ist ebenfalls kein vollständiger Reifenauftrag; ihre Reifenhinweise und die Auflagen der Fahrzeuggruppe gehören dazu. Die einzelnen Codes erklärt die verlinkte ABE-Lesehilfe.
Alte Teilegutachten mit ihren Übergangsdaten einordnen
Ein Dokument mit der Überschrift Gutachten zur ABE ist nicht schon wegen des Wortes Gutachten ein selbstständiges Teilegutachten des früheren Verfahrens. Im aktuellen § 19 Absatz 3 StVZO ist Nummer 4 weggefallen. Für Teilegutachten nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anlage XIX in der am 19. Juni 2024 geltenden Fassung erlaubt § 72 Absatz 2 Erweiterung oder Neuerstellung nur bis einschließlich 19. Juni 2025; für den Ein- oder Anbau von Teilen dürfen sie nur bis einschließlich 19. Juni 2028 verwendet werden. Diese Übergangsfrist ersetzt weder den passenden Verwendungsbereich noch die erforderliche Abnahme. Kläre Dokumentart, Fassung und vorgesehenen Einbauzeitpunkt zusammen.
Ein fehlender Nachweis eröffnet keine automatische Freigabe
§ 19 StVZO unterscheidet genehmigte Teile ohne Abnahmebedingung von Genehmigungen, deren Wirksamkeit eine unverzügliche Abnahme verlangt. Einschränkungen und Einbauanweisungen bleiben maßgeblich. Eine Größenänderung führt nicht schon allein wegen ihres Namens zum Erlöschen der Betriebserlaubnis; die Voraussetzungen des § 19 sind zu prüfen. Umgekehrt verspricht § 21 keine Eintragung jeder gewünschten Kombination. Dort sind Gutachten und behördliche Erteilung der Betriebserlaubnis getrennt; Absatz 1a begrenzt die Begutachtung bei bereits genehmigten Fahrzeugen. Lass den konkreten Weg und die benötigten Prüfunterlagen vor dem Einbau klären.
Den Abschluss in drei Feldern dokumentieren
Halte getrennt fest: Welche Kombination ist unter welchen Bedingungen nachgewiesen? Welche Abnahme oder Bestätigung ist erforderlich und vorhanden? Welche Berichtigung oder mitzuführende Unterlage ist vorgesehen? § 19 Absatz 4 regelt das Mitführen einschließlich seiner Ausnahmen; die Mitteilungspflichten nach § 15 FZV bleiben bestehen. § 15 nennt für bestimmte Änderungen oder einen entsprechenden Vermerk die unverzügliche Mitteilung, für andere Fahrzeugdaten einen späteren Behördenkontakt. Eine allgemeine Frist allein aus der gewünschten Reifengröße lässt sich daraus nicht ableiten. Beachte die konkrete Bescheinigung und den für deinen Fall geklärten Behördenweg.
Mit bestätigter Zuordnung den Reifen auswählen
Erst wenn Fahrzeug, Rad, Achsen und die vollständigen Reifenkennungen zugeordnet sind, wird daraus eine brauchbare Suche. Die Michelin-Liste ist ein Größenbeispiel; die dort für einige Länder erwähnten Umfangstoleranzen sind keine deutsche Zulassungsgrenze. Auch die ABE von 2023 bestätigt nicht ohne Prüfung die heutige Verwendung jedes gebrauchten Rads. Nimm die zu deinem Vorhaben geklärten Angaben mit in den Finder. Offene Auflagen und Genehmigungsfragen bleiben anhand der Originalunterlagen zu klären.
Schritt für Schritt
Geplante komplette Reifen-/Radkombination und Achsen notieren
Fahrzeugtyp, Variante, Version und Genehmigungsnummer zuordnen
Vollständige Originalunterlage mit passender Anlage beschaffen
Auflagen und Abnahme vor dem Einbau klären
Berichtigung und Mitführpflicht getrennt festhalten
Datenstand dieser Einordnung: 9. Oktober 2026. Die Verfahrensübersicht gilt für die genannten deutschen Vorschriften beim amtlichen Abruf 9. Oktober 2026. Der ABE-Fall ist die konkrete 2023er Fassung mit Anlage 19; er ist ein Lesebeispiel und keine individuelle Freigabe. Das EU-CoC-Muster ist leer. Der Michelin-Artikel liefert Größenbeispiele, keinen FIN-bezogenen Nachweis und keine deutsche Umfangstoleranz.