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Wissen, das weiterhilft

Alufelgenschaden: Aufbereitung oder Ersatz klären

Eine Kratzspur ist noch kein bestätigter kosmetischer Schaden. Für die Fachprüfung gehören Radidentität, Ereignis, Zustand und frühere Behandlungen zusammen. Die eigene Übergabekarte trennt einen möglichen Aufbereitungsfall von Riss oder Verformung und erklärt, warum eine Millimeterzahl oder neue Lackierung keine strukturelle Reparatur erlaubt.

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Illustratives Motiv eines Reifens mit angeschlossenem Druckprüfer, ohne tatsächliche Fahrzeug- oder Produktzuordnung
Illustrationsmotiv · keine Modell- oder Produktzuordnung

Zuerst den Schaden und die Radidentität sichern

Eine Bordsteinschramme, ein Riss und ein verformtes Felgenhorn sind unterschiedliche Befunde. Notiere, an welchem Rad die Stelle liegt, wann sie auffiel und ob ein Anstoß, Druckverlust oder eine Vibration bereits bekannt ist. Fotografiere nur im sicheren Stand die ganze Sichtseite, die betroffene Stelle und erreichbare Kennzeichnungen. Prüfe nicht durch eine schnelle Fahrt, ob das Rad noch ruhig läuft. RONAL verlangt bei vermutetem Schaden oder Zweifel eine fachkundige Beurteilung; bei Rissen, Verformungen oder übermäßigem Verschleiß nennt sein weiterhin verlinktes Merkblatt den Ersatz. Ein Foto oder eine unauffällige Druckanzeige untersucht das Metall nicht. Halte deshalb Radhersteller, Typ, Kennzeichnung, Fahrzeug und Radposition zusammen. Der Zustand des Reifens nach demselben Anstoß bleibt ein eigener Prüfauftrag. Bei einer akuten Panne oder einem unsicheren Fahrzeug organisierst du sichere Hilfe; eine kosmetische Anfrage ersetzt diesen Ablauf nicht.

Kosmetische Aufbereitung beginnt erst nach der Zustandsfrage

Die deutsche Richtlinie vom 5. Dezember 2022 betrifft Leichtmetallräder an Pkw der Klasse M1. Ihre Definition begrenzt die Aufbereitung auf optische Defekte, bei denen die unbehandelte Weiternutzung weder technische Einschränkungen noch vorschriftsrelevante Beanstandungen auslösen würde. Damit ist ein sichtbarer Makel allein noch kein kosmetischer Befund. Eingriffe in das Materialgefüge, Wärmebehandlungen und Rückverformungen gehören zur abgelehnten strukturellen Reparatur. Räder mit Rissen dürfen nicht aufbereitet werden und sind sofort zu ersetzen; Wärmeeinbringung und Auftragsschweißen sind nicht zulässig. Ein geschweißter Riss wird folglich nicht durch anschließenden Lack zum zulässigen Aufbereitungsfall. Die eigene Matrix unten ordnet Beobachtung, unbekannte Vorgeschichte und nächste Rückfrage. Sie enthält keine Anleitung zum Schleifen, Richten oder Schweißen und entscheidet keinen konkreten Radzustand.

Weitere Spalten siehst du, wenn du die Tabelle seitlich verschiebst. Mit der Tastatur: Tabelle fokussieren und Pfeiltasten verwenden.

Eigene Schaden-/Vorbehandlungs-/Dokumentationskarte für Pkw-Leichtmetallräder. Beobachtung und bestätigter Fachbefund bleiben getrennt; keine Anleitung zur Bearbeitung und keine Nutzungserlaubnis.
Beobachtung / EintragWas zusammen geprüft wirdVorläufiges Handlungsergebnis
Kurze Schramme auf der Sichtseite Genaue Radidentität, Bauart/Oberfläche, fachlich bestätigter optischer Befund, Tiefe/Ort/Rundlauf und Herstellerbedingungen. Nur Kandidat für eine kosmetische Prüfung; ein Foto entscheidet keine Aufbereitung.
Riss oder bestätigte Verformung Betroffenes Rad sicher zuordnen; Reifen und weitere Anstoßfolgen getrennt prüfen. Struktureller Befund: kein kosmetisches Auffüllen, Schweißen oder Richten; sicheren Ersatzablauf klären.
Bekannte frühere Aufbereitung Rechnung, Befund und Unternehmenskennzeichnung dem Rad zuordnen. Nach der bezeichneten Richtlinie keine erneute Aufbereitung; unbekannte Vorgeschichte nicht als unbehandelt eintragen.
Tiefe kleiner als 1 mm 10-%-Grenze, Restwand bei Form J-N, radialer 50-mm-Bereich und weitere Vorgaben gemeinsam lesen. Ein Zahlenkriterium allein liefert kein positives Ergebnis.
Glanzgedreht, Klarlack oder geschmiedet Genauen Herstellertext und gültige Fassung beschaffen; RONAL-Merkblatt 09/2016 nicht auf jedes Rad übertragen. Oberfläche/Bauart darf die vorgesehene Arbeit ausschließen; fehlende Anwendungszuordnung bleibt offen.
Fachbetrieb hält Aufbereitung für zulässig Begründeter Zustandsbefund, gemessene Grenzen, zulässiger Umfang, Dokumentation und Herstellerbezug. Auftrag konkret festhalten; danach Unternehmenskennzeichnung und Nachweise dem Rad erhalten.

Warum ein Millimeter keine alleinige Freigabegrenze ist

In Nummer 3.2 der Richtlinie steht eine gekoppelte Grenze: Die Beschädigungstiefe im Grundmetall darf höchstens zehn Prozent des Querschnitts beziehungsweise der Felgenhornbreite betragen und in keinem Fall mehr als 1 mm. Für ein schmales Felgenhorn Form J-N unter 11 mm Breite müssen außerdem mindestens 10 mm Restwandstärke bleiben. Der Bereich für eine fachgerechte Grundmetall-Aufbereitung bis maximal 1 mm liegt höchstens 50 mm in radialer Richtung vom Außenhorn entfernt; weiter zum Zentrum ist nur die Aufbereitung der Lackschichten vorgesehen. Alle Bedingungen wirken gemeinsam, zusammen mit dem fachlichen Befund und den anwendbaren Herstellervorgaben. Eigenes reines Rechenbeispiel: Bei angenommenen 10,5 mm Hornbreite und 0,7 mm Schaden bleiben 9,8 mm. Obwohl 0,7 kleiner als 1 ist, unterschreitet dieser Zahlenfall die 10-mm-Restwandgrenze. Das ist keine Messung an einem Rad und keine Erlaubnis, die Tiefe selbst abzuarbeiten. Unbekannte Breite, Tiefe oder Schadensposition werden im Auftrag ausdrücklich als ungemessen geführt.

Rundlauf und Herstellervorgabe gehören vor die Entscheidung

Die Richtlinie verlangt vor der Aufbereitung die Ermittlung der Rund- und Planlaufabweichung, damit Verformungen im Horn- und Reifensitzbereich ausgeschlossen werden. Sie nennt 0,5 mm als höchsten zulässigen Richtwert; höhere Werte sind nur bei Kenntnis und Berücksichtigung der tatsächlichen Fertigungstoleranzen vertretbar. Aus dem Ausnahmesatz entsteht keine pauschale Erlaubnis für 0,6 mm und keine Erlaubnis zur Rückverformung. Frage nach dem gemessenen Wert, dem Herstellerbezug und der begründeten Entscheidung. Auch eine ABE für Rad und Fahrzeug untersucht diesen Zustand nicht. Nummer 3.1 lässt eigene Grenzen des Fahrzeug- oder Radherstellers bestehen. Deshalb werden eine allgemeine Richtlinie und ein beliebiges Werkstattverfahren nicht zur persönlichen Radfreigabe. Die Bauart – gegossen oder geschmiedet – und die Oberfläche müssen sicher zugeordnet sein; ein ähnlich aussehendes Rad ersetzt diesen Nachweis nicht.

Ein RONAL-Original zeigt, warum die Oberfläche mitnotiert wird

Die aktuelle RONAL-Kontaktseite verlinkt bei diesem Abruf ein englisches Reparaturmerkblatt mit Revisionsstand September 2016. Es ist ein begrenzter Herstellerbeleg, keine von uns bestätigte neueste Anweisung für deinen Radtyp. Das Blatt unterscheidet gegossene Räder mit den eingegossenen Materialbezeichnungen ALSI 7 xx beziehungsweise ALSI 11 xx, die gespachtelt werden dürfen, von geschmiedeten Rädern, die nur lackiert werden dürfen. Es begrenzt die Aufbereitung auf lackierte Oberflächen und schließt glanzgedrehte Räder mit ausschließlich Klarlackbeschichtung aus. Außerdem nennt es beim Lackieren 90 °C und 40 Minuten als Temperatur-/Zeitgrenze. Die allgemeine Richtlinie nennt dagegen maximal 100 °C Einwirkung bei Lackierarbeiten. Diese Angaben werden weder gemittelt noch durch die jeweils bequemere ersetzt. Frage für das genaue Rad nach der gültigen Herstelleranweisung und ihrer Fassung. Das allgemeine Wort „glanzgedreht“ in der Richtlinie hebt einen konkreten Hersteller-Ausschluss nicht automatisch auf. Keiner der Temperaturwerte erlaubt eine strukturelle Wärmebehandlung.

Vorgeschichte und geschützte Bereiche nicht überlackieren

Eine bereits aufbereitete Felge darf nach der bezeichneten Richtlinie nicht nochmals aufbereitet werden. „Vorgeschichte unbekannt“ ist deshalb nicht gleich „noch nie behandelt“. Sichere frühere Rechnungen, Befundberichte, sichtbare Betriebskennzeichnungen und Angaben des Vorbesitzers; fehlende Nachweise bleiben fehlend. Frage auch nach bekanntem Entlacken, Strahlen, Erwärmen oder Richten. Die Richtlinie schließt Strahlgeräte samt Strahlmedien und thermisches Entlacken aus. Anlagefläche, Radbefestigungsbohrungen, Mittenloch, Ventilsitz, innere Speichenflächen und Felgenbett dürfen nicht aufbereitet oder lackiert werden; dasselbe gilt für die Reifensitzflächen wegen der Durchrutschgefahr. Hersteller- und Typgenehmigungszeichen müssen unverändert erhalten bleiben. Maschinelles Bearbeiten, etwa das erneute Drehen der gesamten Sichtfläche, ist abgesehen vom bezeichneten örtlichen Anschleifen nicht zulässig. Diese Grenzen sind Fragen für den Fachauftrag, kein vorbereitender Arbeitsplan für zu Hause.

Zwei Übergaben führen zu verschiedenen Ergebnissen

Eigener Notizfall A: Auf einem als gegossen und lackiert bezeichneten Rad ist eine kurze Schramme sichtbar. Der Besitzer kennt keinen Riss, aber Tiefe, Rundlauf und frühere Aufbereitung sind ungeklärt. Das Ergebnis lautet „kosmetischer Kandidat zur Prüfung“: Der Betrieb soll Identität, Oberfläche, Zustand, alle einschlägigen Grenzen und die Vorgeschichte beurteilen. „Aufbereitung möglich“ wird noch nicht angekreuzt. Eigener Notizfall B: Nach einem Anstoß ist am Horn ein Riss erkennbar oder eine Verformung fachlich bestätigt. Dafür ist kein kosmetisches Auffüllen vorgesehen; das Rad gehört in den sicheren Ersatzablauf. Auch ein geringer gemessener Tiefenwert oder eine neue Lackierung hebt den strukturellen Befund nicht auf. Die Fälle sind eigene Übergabebeispiele, keine besichtigten Kundenräder. Einen Reifenschaden, eine beschädigte Befestigung oder eine weitere Fahrzeugauffälligkeit gibst du jeweils zusätzlich an, statt alles unter „Felge zerkratzt“ zu sammeln.

Einen vollständigen Befund zurückerhalten

Dein Übergabeblatt enthält acht Felder: Fahrzeug und Radposition; Radhersteller, Typ und sichtbare Genehmigungskennung; sicher zugeordnete Bauart und Oberfläche; Ereignis und beobachtete Auffälligkeit; bekannte Vorbehandlungen samt unbekannten Angaben; Fachmessungen mit Einheit und Stelle; einschlägige Herstelleranweisung mit Datum; begründetes Ergebnis und nächste Maßnahme. Frage nach dem Befund, den zulässigen Arbeiten und der Dokumentation, bevor du einen kosmetischen Auftrag bestätigst. Nach Nummer 3.3 kennzeichnet das aufbereitende Unternehmen das Rad innen unverlierbar mit einem nicht kerbwirkenden Verfahren; Mindestangaben sind Firmenname und Anschrift. Deine Fotoablage ersetzt diese Unternehmenskennzeichnung nicht. Der ADAC-Artikel vom 22. Januar 2024 ergänzt den Fachbetriebs- und Dokumentationsbezug, liefert aber keinen heutigen Preis für deinen Auftrag. Bei Ersatz werden Rad-/Reifenkombination und erforderliche Unterlagen getrennt geprüft. Der Finder ordnet dafür bestätigte Fahrzeug- oder Größenangaben; er bewertet keinen Metall- oder Aufbereitungsbefund.

Schritt für Schritt

  1. Radidentität, Bauart, Oberfläche und Schadensereignis dokumentieren.
  2. Vorgeschichte und ungemessene Angaben ausdrücklich offen halten.
  3. Kosmetischen Befund, strukturellen Ersatzfall und Herstellervorgaben durch den Fachbetrieb trennen.
  4. Zulässigen Auftrag, Unternehmenskennzeichnung und zugehörige Nachweise sichern.

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Quellen und Einordnung

Datenstand dieser Einordnung: 9. Oktober 2026. Die Pkw-Richtlinie vom 05.12.2022 ist im vollständigen Krafthand-Abdruck verlinkt; das amtliche TRIS-Dokument ist ein vorheriger Entwurf. RONALs weiterhin verlinktes Merkblatt trägt Stand 09/2016 und hat eigene Herstellergrenzen. Für ein konkretes Rad bleiben Zustand, Vorgeschichte und gültige Herstelleranweisung zu klären. Die eigene Karte ersetzt keine Untersuchung oder Anwendungsbestätigung; die datierten Quellen liefern keinen aktuellen Auftragspreis.

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Der Finder hilft, Angaben zu ordnen. Er kann fehlende Fahrzeugfreigaben und Produktbelege nicht ersetzen.

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